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DEHOGA Information vom 16.07.20
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Eine Vermietung entsprechender Räumlichkeiten für (private) Veranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 der 6. BayIfSMV ist nur zulässig, wenn es sich dabei tatsächlich um eine geschlossene Veranstaltung mit einem verantwortlichen Gastgeber und einem Teilnehmerkreis, der durch persönliche Bekanntschaft und durch den Veranstaltungszweck (wie etwa einen familiären Anlass) miteinander verbunden ist, handelt und wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV eingehalten werden.
Umgehungen des Betriebsverbots dahingehend, dass die Schankwirtschaft oder Diskothek unter dem Deckmantel einer „geschlossenen Gesellschaft“ letztlich für jedermann zugänglich gemacht wird oder sonst ein der regulären Nutzung vergleichbarer klassischer Betrieb stattfindet wie vor der Schließung, sind nicht zulässig.
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist auch die Vermietung für kulturelle Veranstaltungen nach § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMV im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMVmöglich. Eine Öffnung der Schankwirtschaft über den Rahmen der Veranstaltung hinaus ist jedoch nicht gestattet; die obigen Ausführungen gelten im Übrigen entsprechend.
Soweit eine Schankwirtschaft musikalische Darbietungen selbst anbietet, kann die Schankwirtschaft nur geöffnet werden, falls es sich um eine kulturelle Veranstaltung gemäß § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMV handelt. Ob es sich um eine Musikbegleitung in der Gastronomie i.S. von § 13 Abs. 6 der 6. BayIfSMV oder um eine kulturelle Veranstaltung i.S. von § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMVhandelt, hängt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Zweck (besonderer Anlass), Organisationsgrad und Programm bzw. der geplante Ablauf, insbesondere auch, ob ein besonderer Eintritt verlangt wird und ob eine Bestuhlung vorhanden ist. Jedenfalls reicht eine musikalische Untermalung des Barbetriebs nicht aus.
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